AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SaintYle UG (haftungsbeschränkt)

Stand Oktober 2014

1. Allgemeines

1.1.   Das Unternehmen SaintYle UG (haftungsbeschränkt) Linggplatz 18, 36251 Bad Hersfeld, Deutschland, nachfolgend Unternehmen genannt, stellt dem Auftraggeber seine Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge in schriftlicher sowie elektronischer und mündlicher Form mit dem Unternehmen. Der Auftraggeber erkennt die AGB bei der Auftragserteilung an. Regelungen, die den AGB entgegenstehen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Die AGB des Unternehmens gelten bis auf weiteres.

1.2.   Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3.   Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn das Unternehmen ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Leistung

2.1.   Die Leistungen des Unternehmens gliedern sich in verschiedene Tätigkeitsfelder für die unterschiedliche Vergütungssätze und Vergütungsmodalitäten gelten. Primär wird in angebotsbasierte- und provisionsbasierte Vergütung unterschieden.

2.2.   angebotsabhängige Leistungen sind Dienstleistungen aus dem Bereich der Designleistungen und des Projektmanagements.

2.3.   provisionsbasierte Vergütung entfällt auf alle vermittelnden Tätigkeiten und bemisst sich am vermittelten Auftragswert.

3. Angebotserstellung und Auftragsabwicklung

3.1.   Das Unternehmen erstellt in der Regel auf Basis der Aussage des Auftraggebers im Vorfeld ein unverbindliches Angebot. Hierin erklärt das Unternehmen die Inhalte der zu beauftragenden Tätigkeiten inklusive einer Kostenschätzung.

3.2.   Das Unternehmen verpflichtet sich, die im Angebot enthaltenen Netto-Stunden der Dienstleistungstätigkeiten maximal um 15% zu überschreiten. §12 Abs.2 dieser AGB wird hiervon nicht betroffen.

3.3.   Weicht der Aufwand innerhalb eines Auftrags deutlich von der auf Aussage des Auftraggebers erstellten Angebotskalkulation ab, verpflichtet sich das Unternehmen dazu, unmittelbar bei Bekanntwerden den Auftraggeber hierüber in Kenntnis zu setzen.

3.3.1.  Mit der Informierung des Auftraggebers, wird das zuvor erstellte Angebot für Ungültig erklärt

3.3.2.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bis dahin geleisteten Stunden, voll zu vergüten.

3.3.3.  Der Auftraggeber kann sich auf Grunde der neuen Gegebenheiten innerhalb von 14 Tagen ein weiteres Angebot erstellen lassen, bei dem die bisher geleisteten Arbeiten angerechnet werden.

4. Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1.   Jeder dem Unternehmen erteilte Auftrag für Designleistungen (3D-Visualisierung, Interieur-, Exterieur-, Konzept-, Möbel-, Produkt-Design), ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Erstellung eines Entwurfs für ein Produktdesign, eine grafische Dienstleistung oder Programmierung zuzüglich der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen, gerichtet ist.

4.2.   Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Unternehmen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

 4.3.   Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.4.   Das Unternehmen überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und dem Unternehmen.

4.5.   Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

4.6.   Das Unternehmen hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Unternehmen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

4.7.   Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.

4.8.  Das Unternehmen hat das Recht auf Nennung, insbesondere bei Wettbewerben und Ausschreibungen. Dieser Anspruch bestellt auch, wenn das Unternehmen als Teil eines Teams oder nur für einzelne Bereiche eines Konzeptes oder Produktes tätig wird.

4.9.   Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das Unternehmen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

5. Vergütung

5.1.   Provisionsbasierte Dienstleistungen

5.1.1.  Provisionsbasierte Dienstleistungen gliedern sich in die Phasen: Angebot und Vermittlung. Die Kosten während der Angebotsphase sind Selbstkosten für das Unternehmen, die nach erfolgreicher Vermittlung durch einen zuvor auszuhandelnden Prozentsatz des Auftragsgegenstandes vergütet werden.

5.1.1.1.Schiffe (Kreuzfahrt) werden vergütet mit 0,25 – 2% vom Auftragswert. Die Provisionszahlungen beginnen bei 2%, gemessen an einem Auftragswert von 1 – 25 Mio. Euro und sinken je 25 Mio. Euro um bis zu 0,25 Prozentpunkte.

5.1.1.2.Schiffe & Boote (Yachten) werden vergütet mit 1 – 15% vom Auftragswert. Die Provisionszahlungen beginnen bei 15% gemessen an einem Auftragswert von 1 – 15 Mio. Euro und sinken je 10 Mio. Euro um bis zu 0,5 Prozentpunkte.

5.1.2.  Provisionen werden stets vom Auftraggeber gezahlt und sind mit Vertragsschluss über die zu vermittelnde Sache fällig und innerhalb von 8 Tagen zu begleichen.

5.2.   Angebotsbasierte Dienstleistungen:

5.2.1.  Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des öffentlich zugänglich gemachten Preisaushangs des Unternehmen und des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

5.3.   Sofern nicht anders vereinbart, ist dem Unternehmen bereits die Beratung zu vergüten, sofern diese nicht am Sitz des Unternehmens durchgeführt wird. Für Vor-Ort-Termine beim Auftraggeber ist bereits für die erste Beratung der normale Stundensatz für Beratungstätigkeiten entsprechend des öffentlichen Preisaushangs zzgl. aller anfallender Auslagen und Reisekosten, fällig. Bei Erteilung einer Beauftragung werden die Beratungskosten durch das Unternehmen mit den weiteren Kosten verrechnet.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1.   Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

6.2.   Das Unternehmen ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht.

6.3.   Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Unternehmens abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Unternehmen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

6.4.   Auslagen für technische Nebenkosten inklusive Soft- und Hardware, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.5.   Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

7.1.   Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind bei Designleistungen 35% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 35% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 30% nach Ablieferung fällig. Für Projektmanagement wird 10% der Vergütung mit Vertragsschluss und die weitere Vergütung in monatlichen Tranchen gemäß Rechnung fällig.

7.2.   Die Abnahme von Designleistungen darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

7.3.   Bei Zahlungsverzug kann das Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

7.4.   Bei Auftragsrücknahme werden alle bis zum Tag der Rücknahme ausgeführten Arbeiten in Rechnung gestellt.

8. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht

8.1.   An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

8.2.   Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an das Unternehmen zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3.   Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

9. Digitale Daten

9.1.   Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die mit dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

9.2.   Hat das Unternehmen dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Unternehmens geändert werden.

9.3.   Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

9.4.   Das Unternehmen haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.

10. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare

10.1.   Vor Beginn der Serienfertigung (Produktdesign) ist der Prototyp mit dem Unternehmen abzustimmen. Für die Freigabe von Print- und Web-Darstellungen, verpflichtet sich der Auftraggeber die Ihm übermittelten Entwürfe auf Richtigkeit zu prüfen. Für zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldete Korrekturen im Sinne von beispielsweise Schreibfehlern, haftet das Unternehmen im Nachhinein nicht.

10.2.   Die Produktionsüberwachung durch das Unternehmen erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Unternehmen berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

10.3.   Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Unternehmen fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Das Unternehmen ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im Übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten auf die Tätigkeit des Unternehmens hinzuweisen.

11. Gewährleistung

11.1.   Das Unternehmen verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln.

11.2.   Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Unternehmen geltend zu machen.

12. Haftung

12.1.   Das Unternehmen haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet es nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.2.   Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt das Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit das Unternehmen kein Auswahlverschulden trifft. Das Unternehmen tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

12.3.   Sofern das Unternehmen selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt es hiermit sämtliche ihm zustehende Gewährleistungs- , Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber, ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Unternehmens zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

12.4.   Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen das Unternehmen stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

12.5.   Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.

12.6.   Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Unternehmens.

12.7.   Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet das Unternehmen nicht.

13. Handlungsfreiheit und Vorgaben

13.1.   Im Rahmen eines Auftrags für Designleistungen besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Unternehmen behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

13.2.   Im Rahmen eines Auftrags für Projektleistungen besteht Handlungsfreiheit. Die einzelnen Schritte und Vorgaben sind im Rahmen eines Lastenheftes zu bestimmen und regelmäßig in gemeinsamen Treffen miteinander zu planen. Wünscht der Auftraggeber während oder in einer Handlungs- und Planungskette Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Unternehmen behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

13.3.   Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann das Unternehmen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann es auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

13.4.   Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Unternehmen übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das Unternehmen von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.